Die endlose Flut von Gesetzen und Gerichtsentscheidungen
legt es dem heutigen Rechtsanwalt nahe, sein berufliches Augenmerk
auf ausgewählte Rechtsgebiete zu richten.
Deshalb möchte ich Ihnen hier kurz darstellen,
für welche Bereiche ich mich besonders interessiere und mir
auch ein vertieftes Wissen angeeignet habe.
Sprechen Sie mich trotzdem gerne mit allen Ihren
Rechtsproblemen an. Sollte eine direkte Mandatsübernahme durch
mich nicht möglich sein, werde ich mit Ihnen gemeinsam versuchen,
einen kompetenten Vertreter Ihrer Interessen zu finden.
Bitte klicken Sie auf nachfolgende Rechtsgebiete
um näheres darüber zu erfahren:

Sozialrecht

Arbeitslosenrecht

Rentenversicherung

Krankenversicherung

Unfallversicherung

Sozialhilfe

Schwerbehindertenrecht

Recht der sozialen Förderung

Pflegeversicherung

Kinderhilferecht und Jugendhilferecht

Recht sozialer Einrichtungen
Arbeitsrecht
Verbraucherinsolvenzverfahren

Sozialrecht
Das Sozialrecht ist ein immens weit gefächertes
Rechtsgebiet. Das Sozialrecht umfasst das Sozialversicherungsrecht
also die Arbeitslosenversicherung mit dem Arbeitsförderungsrecht,
die Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung
und die Pflegeversicherung sowie viele weitere Rechtsgebiete wie
die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II),
die Sozialhilfe, das Schwerbehindertenrecht, die Kinder- und Jugendhilfe,
das Recht der sozialen Förderung (Kindergeld, BAföG, Wohngeld)
und das soziale Entschädigungsrecht.
Die Rechtsvertretung besteht im wesentlichen in
der rechtlichen Überprüfung von Leistungsansprüchen
gegen den Staat.
Durch mehrere Fortbildungen und umfangreiche Tätigkeit
in diesem Bereich verfüge ich über umfassende Kenntnisse
zu diesem Thema; darüber hinaus konnte ich durch Abschluss
des Kurses "Fachanwalt für Sozialrecht" meine Qualifikationen
in diesem Bereich ebenfalls erweitern.
In den gerichtlichen Verfahren vor den Sozialgerichten
gibt es keinen Anwaltszwang. Anwaltliche Beratung und Vertretung
kann jedoch sehr häufig angeraten sein. Das gilt bereits im
außergerichtlichen Verwaltungsvorverfahren, da häufig
Behörden versuchen, mit unzulässigen Mitteln gerichtliche
Überprüfungen zu verhindern.
Sofern Sie sich anwaltlich (noch) nicht vertreten
lassen oder eine Mandatserteilung kurzfristig nicht möglich
ist, müssen Sie immer folgendes beachten. Lesen Sie bitte unbedingt
die Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides:
· die Frist zur Erhebung eines Widerspruches
gegen einen Bescheid eines Versicherers oder einer Verwaltungsbehörde
beträgt einen Monat nach Zustellung des Bescheides
· die Frist zur Klageerhebung gegen einen Widerspruchsbescheid
beträgt ebenfalls einen Monat nach Zustellung des Wiederspruchbescheides
Der Widerspruch oder die Klage ist nur Fristgemäß
erhoben, wenn innerhalb der Monatsfrist Widerspruch bzw. Klage bei
der Behörde oder bei Gericht eingehen (auf das Datum der Absendung
kommt es nicht an!). Einer Begründung des Widerspruchs bzw.
der Klage innerhalb einer Frist bedarf es jedoch (bis auf ganz seltene
Ausnahmen) nicht.
Im Folgenden möchte ich Ihnen die verschiedenen
Sozialrechtsgebiete, und damit auch meine Tätigkeitsbereiche,
vorstellen.
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Arbeitslosenrecht
Als Anwalt für Arbeitslosenrecht berate ich
Sie in allen Fragen, die mit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld
II zu tun haben und helfe Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte
gegenüber der Bundesagentur für Arbeit oder der ARGE.
Gegenwärtig unterliegen die Agenturen für Arbeit und die
ARGEN strikten Sparzwängen, so dass die gesetzlichen Regeln
oftmals zu eng ausgelegt werden.
Die Umstellung auf das Arbeitslosengeld II hat
zahlreiche Probleme mit sich gebracht. Neben den Problemen, das
oftmals kein Arbeitslosengeld II gewährt wird, werden oft die
Kosten der Unterkunft oder das Einkommen falsch berechnet. Auch
werden bisher viele gesetzliche Voraussetzungen noch uneinheitlich
gehandhabt. Dieses liegt an der bisher fehlenden Rechtsprechung
zum SGB II. Für eine endgültige Klärung ist es daher
oft notwendig, die Gerichte anzurufen. Nur so können die Betroffenen
Gewissheit über ihre Rechte erlangen.
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung treten
häufig Probleme im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
auf. Insbesondere kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit den
Arbeitsämtern wegen des Eintrittes einer Sperrzeit. Anwaltliche
Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist meines Erachtens auch bei der Durchsetzung
einer beruflichen Förderung (z.B. Umschulung, Überbrückungsgeld
etc.) dringend erforderlich.
Außerdem hat das Arbeitsamt bei der Rückforderung
zu Unrecht erbrachter Leistungen zahlreiche Vertrauensschutzgesichtspunkte
zu berücksichtigen, die oftmals nicht anerkannt werden.
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Rentenversicherung
Die Probleme im Rentenversicherungsrecht bestehen
oftmals in der Anerkennung einer Erwerbsminderungsrente. Aber auch
im Bereich Alters- und die Hinterbliebenenrente ergeben sich zahlreiche
Probleme. Außerdem sind die Rentenversicherungsträger
auch für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
zuständig.
Aufgrund der Unübersichtlichkeit des Rentenrechts ist dem Betroffenen
der tatsächliche Umfang seines ihm gesetzlich zugesicherten
Anspruchs oft nicht bewusst. Auch werden teilweise falsche Berechnungen
der Rente seitens des Staates angestellt. Ich helfe Ihnen gerne
bei allen Problemen mit dem Rentenrecht.
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Krankenversicherung
Im Bereich der Krankenversicherung ist derzeit
als mit Abstand häufigstes Problem die Einstellung der Zahlung
von Krankengeld zu benennen. In diesem Zusammenhang kommt es insbesondere
bei kleinen Krankenkassen immer wieder vor, dass nach Einschaltung
des Medizinischen Dienstes das Krankengeld mit der Begründung
eingestellt wird, es läge keine Arbeitsunfähigkeit mehr
vor. In diesen Fällen empfiehlt sich dringend die Hinzuziehung
eines Rechtsanwaltes.
Zu benennen ist außerdem das Problem der
Kostenübernahme für einzelne medizinische Leistungen,
insbesondere bei Medikamenten, bei denen die medizinische Notwendigkeit
meist durch die Krankenkassen verneint wird.
Gerade im gesetzlichen Krankenversicherungsrecht
ist es oft notwendig, einen Spezialisten zu konsultieren. Ein Vorbringen
von sachlich und rechtlich fundierten Argumenten im Antrags- oder
Widerspruchsverfahren kann Ihnen oft schneller und damit auch kostengünstiger
zu Ihrem Recht verhelfen. Ich unterstütze Sie gerne bei Streitigkeiten
mit der Krankenversicherung.
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Unfallversicherung
Der gesetzlichen Unfallversicherung obliegt neben
der Unfallverhütung die wesentliche Aufgabe, bei einem Arbeitsunfall
soziale Leistungen zu gewähren. Zudem regelt die gesetzliche
Unfallversicherung den Unfallversicherungsschutz, das Beitragsrecht
oder die Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation.
Rechtliche Probleme sind in diesem Sozialversicherungszweig
in vielerlei Weise möglich. Beispielsweise geht es in zahlreichen
Fällen um eine Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls oder
einer Berufskrankheit. Fraglich ist auch oft, ob es sich um einen
Arbeits- oder Wegeunfall handelt. Die hierfür geltenden gesetzlichen
Voraussetzungen sind überaus kompliziert, so dass sich die
Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes empfiehlt.
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Sozialhilfe
Die Sozialhilfe besteht in Hilfeleistungen des
Staates oder besonderer Rechtsträger für Personen in einer
wirtschaftlichen Notlage, die ihnen die Führung eines menschenwürdigen
Lebens unmöglich macht und die sie durch eigene Mittel und
Kräfte nicht beheben können. Menschen, die durch Behinderung
oder Krankheit nicht erwerbsfähig sind fallen in den Geltungsbereich
des SGB XII.
Bei der Sozialhilfe handelt es sich regelmäßig
um Hilfe zum Lebensunterhalt, die in bar, gestaffelt nach Regelsätzen,
ausgezahlt wird. Sie dient zum Beispiel der Deckung des notwendigen
Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Hausrat, Körperpflege
oder den persönlichen Bedürfnissen des täglichen
Lebens.
Zudem übernimmt die Sozialhilfe auch die Hilfe
für besondere Lebenslagen. Zum Beispiel gehören hierzu
die Unterstützung zum Aufbau und zur Sicherung der Lebensgrundlage,
vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei der Familienplanung, Mutterschaftshilfe,
Eingliederungshilfe für Behinderte oder die Blindenhilfe
Im Rahmen der §§ 93, 94 SGB XII ist darüber
hinaus die Tendenz festzustellen, dass die Leistungserbringer konsequent
Unterhaltsansprüche bzw. Schenkungsrückübereignungs-ansprüche
gegen die Angehörigen der Bedürftigen geltend machen.
Auch in diesem Zusammenhang empfiehlt sich die Hinzuziehung eines
Rechtsanwaltes.
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Schwerbehindertenrecht
Seit dem 1. Juli 2001 gilt das SGB IX – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen. Mit diesem Gesetz wurde das bisher
zersplitterte und unübersichtliche Recht der Rehabilitation
zusammengefasst und weiterentwickelt.
Schwerbehinderte Menschen sind Personen, die aufgrund
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in
ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens
50 Prozent gemindert sind. Sie stehen unter einem besonderen rechtlichen
Schutz.
Im Behindertenrecht wird grundsätzlich zwischen
der Teilhabe und der Rehabilitation von Behinderten unterschieden.
Im Rahmen der Teilhabe ergeben sich die bekanntesten
Probleme bei der Feststellung des Grades der Behinderung, der Schwerbehinderung
und der sogenannten Nachteilsausgleiche. Die Nachteilsausgleiche
werden durch Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis dokumentiert.
Zuständig sind die Versorgungsämter.
Für die Aufgabe der Rehabilitation kommen
insgesamt 7 verschiedene Träger in Betracht. Hierzu gehören
die Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Jugendämter,
die Sozialämter, die Rentenversicherungsträger, die Unfallversicherungsträger
und die Träger der sozialen Entschädigung. Diese Aufzählung
macht bereits sehr deutlich, dass das Behindertenrecht sehr umfassend
ist, und in nahezu alle Bereiche des Sozialrechts hinein strahlt.
Probleme können sich hierbei zum Beispiel in Bezug auf die
Kostenerstattung bei selbst beschaffter Rehabilitation, zu Unrecht
abgelehnter Leistungen oder bei Verfahren zur zügigen Sachentscheidung
ergeben.
Bei all diesen Problemen unterstütze ich Sie
gerne. Spätestens bei der Ablehnung eines Antrages sollte schon
für das Widerspruchsverfahren ein Anwalt herangezogen werden.
Denn nur durch einen gut begründeten Widerspruch kann die Notwendigkeit
einer späteren Klage vermieden werden. Durch die langjährige
Erfahrung mit der Betreuung von Schwerbehinderten kann ich Ihnen
fundiert helfen.
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Recht der sozialen Förderung
Unter sozialer Förderung ist der Ausgleich
von besonderen Belastungen bzw. spezielle Unterstützungssysteme
des Staates zu verstehen. Die Regelungen sind auf verschiedene Gesetze
verteilt.
Die soziale Förderung umfasst zum einen die
Ausbildungsförderung, welche sich aufgliedert in die Förderung
für Schüler und Studenten (BAföG) und die Hilfe zur
Finanzierung der beruflichen Qualifikation von Handwerkern, Technikern
und sonstigen Fachkräften (AFBG bzw. "Meisterbafög").
Auch die Familienförderung gehört in
den Bereich der sozialen Förderung. Im Wesentlichen ist hierunter
die Zahlung von Kindergeld, Erziehungsgeld und des Unterhaltsvorschusses
zu verstehen. Auch bezüglich des neu eingeführten Elterngeldes
berate ich Sie gerne.
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Pflegeversicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung hat die Aufgabe,
Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der
Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen
sind. Zentraler Anknüpfungspunkt für die Gewährung
von Leistungen ist die Pflegebedürftigkeit. Hierunter ist der
regelmäßig nötige Hilfebedarf bei den alltäglich
wiederkehrenden Verrichtungen zu verstehen.
Das Verfahren der Anerkennung von Pflegestufen
ist gesetzlich geregelt und ein Anspruch auf Gewährung der
beantragten Pflegestufe ist schließlich vor dem Sozialgericht
einklagbar. Das Verfahren der Pflegebegutachtung im einzelnen ist
gerade für ältere Menschen im Regelfall schwer durchschaubar,
so dass diese mit der sachlich-medizinischen und erst recht juristischen
Bewertung der Bescheide über die Anerkennung oder Nichtanerkennung
regelmäßig überfordert sind.
Ich berate Sie gerne bei der Durchsetzung ihrer
berechtigten Ansprüche gegen die Pflegekasse.
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Kinderhilferecht und Jugendhilferecht
In Deutschland werden unter Kinder- und Jugendhilfe
alle Leistungen und Aufgaben freier und öffentlicher Träger
zugunsten junger Menschen und deren Familien zusammengefasst.
Leistungen der Jugendhilfe sind alle Angebote der
Kinder- und Jugendarbeit (Jugendklubs und Freizeiteinrichtungen),
Angebote zur Familienförderung (beispielsweise Beratung bei
Trennung und Scheidung), Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten,
Schulhorte, Kinderläden, Kinderkrippen, Kindertagespflege),
Hilfen zur Erziehung (u.a. Erziehungsberatung, Vollzeitpflege, Sozialpädagogische
Familienhilfe, Heimerziehung), Hilfen für körperlich oder
psychisch behinderte Kinder und Jugendliche (auch Drogenhilfe) und
die Hilfe für Junge Volljährige.
Das Kinder- und Jugendhilferecht ist gekennzeichnet
durch ein Dreiecksverhältnis zwischen den Trägern der
Jugendhilfe, den Leistungserbringern und den betroffenen Kindern.
Aus diesem Dreiecksverhältnis erwachsen zahlreiche Rechtsprobleme,
die es für die betroffenen Kinder und ihre Eltern dringend
erforderlich machen, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Auf keinen
Fall sollte man sich auf die Informationen der Mitarbeiter der Jugendämter
verlassen, wenn es um die Frage eines Anspruches des Kindes auf
eine bestimmte Leistung ( z.B. Eingliederungshilfe nach § 35
a SGB VIII) geht.
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Recht sozialer Einrichtungen
Soziale Einrichtungen erbringen ihre Leistungen im wesentlichen
im Bereich der Pflegeversicherung, der Krankenversicherung, des
Kinder- und Jugendhilferechtes und der Sozialhilfe.
In all diesen Bereichen hat der Gesetzgeber die
Beziehungen der Leistungserbringer zu den Träger des jeweiligen
Sozialleistungsbereiches detailliert geregelt (z.B.: §§
69 ff. SGB XI, §§ 69 ff. SGB V, §§ 77 ff. SGB
VIII etc.) Für die Leistungserbringer sind diese Vorschriften
häufig mit zahlreichen Fragen verbunden, so beispielsweise
die Frage, ob sie einen Anspruch auf eine Vereinbarung über
die Höhe der Entgelte haben.
Gerne helfe ich ihnen bei allen sich ergebenden
Fragen.
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Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht ist für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer
eine kaum mehr zu durchschauende Materie. Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer,
Sie werden immer wieder mit Problemen im Arbeitsrecht konfrontiert.
Das Arbeitsrecht beinhaltet unter anderem Kündigungen, das
Arbeitsvertragsrecht, Abmahnungen, Arbeitszeugnisse, Urlaubsansprüche,
das Tarifrecht, Betriebsverfassungsrecht und Personalvertretungsrecht.
Meine Tätigkeit umfasst die Betreuung in allen
arbeitsrechtlichen Fragen und der Durchführung gerichtlicher
Verfahren, z.B. Kündigungsschutzprozessen, auch die Gestaltung
von Arbeitsverträgen sowie die Formulierung und Überprüfung
von Arbeitszeugnissen.
Durch meine Tätigkeit als Dozent im Arbeitsrecht
konnte ich mir umfangreiches Wissen aneignen, das ich gerne für
Sie einsetze.
Im einzelnen lässt sich das Arbeitsrecht in
zwei Teilbereiche (Individualarbeitsrecht und Kollektives Arbeitsrecht)
einteilen, die sich folgendermaßen gestalten.
Das Individualarbeitsrecht umfasst:
Rechtsfragen zwischen Arbeitnehmern (Arbeiter,
Angestellte, Leitende Angestellte, Geschäftsführer) und
Arbeitgebern im Zusammenhang mit bestehenden Arbeitsverhältnissen
(Abmahnung, Urlaub, Vergütung, Tätigkeitszuweisung) und
der Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Kündigung, Aufhebungsvertrag,
Abfindung), einschließlich dem Recht der betrieblichen Altersversorgung
in der freien Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes
Das Kollektives Arbeitsrecht umfasst:
Rechtsfragen aus dem Bereich des Betriebsverfassungsrechts
(Sozialplan, Betriebsvereinbarungen, Betriebsratswahl, Mitbestimmung),
die sich bei der Beratung und Vertretung von Unternehmen, Betriebsräten
und Tarifvertragsparteien stellen. Außerdem Fragen im Zusammenhang
der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ist zu beachten, dass auch für
den Fall des Obsiegens in einem Arbeitsgerichtsprozess in der Regel
keine Kostenerstattung durch den unterliegenden Gegner erfolgt.
Es kann daher sinnvoll sein, eine etwa bereits bestehende Rechtsschutzversicherung
um Kostendeckung zu bitten.
Bitte nehmen Sie zu mir Kontakt auf, ich helfe
Ihnen gerne weiter.
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Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist das Verfahren
zur Bereinigung ihrer Schulden für die überschuldete Privatperson.
Ziel einer Schuldenregulierung über meine Kanzlei ist, vorrangig
Wege zu einem Vergleich mit Ihren Gläubigern zu finden, die
Gesamtschulden sowie die monatlichen Raten zu reduzieren und zu
einer Gesamtrate zusammenzufassen.
Für den Fall des Scheiterns steht Ihnen der
Weg des gerichtlichen Insolvenzverfahrens offen. Ein dann erfolgreich
beendetes Insolvenzverfahren sowie das anschließende Restschuldbefreiungsverfahren
führt zum vollständige Erlass aller Schulden.
Ich betreue und berate Sie als Schuldner im Schuldenbereinigungsverfahren
vom ersten Schritt bis zum Antrag auf Verbraucherinsolvenz. Gerne
berate ich Sie auch während des Insolvenzverfahrens und der
Wohlverhaltensphase.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren selbst läuft folgendermaßen
ab:
Zunächst muss der Schuldner versuchen, sich
mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen und
zum Beispiel eine Ratenzahlung, Stundung oder einen Teilerlass auszuhandeln.
Dieser Einigungsversuch ist die Voraussetzung für eine spätere
gerichtliche Einigung.
Wird der Schuldner sich mit seinen Gläubigern
nicht einig, kann er beim Amtsgericht einen Antrag stellen auf Eröffnung
eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Hierbei beantragt er auch
die Restschuldbefreiung. Auch das Gericht versucht nun üblicherweise
erst einmal, eine Einigung mit den Gläubigern zu erreichen.
Kommt eine Einigung auch hier nicht zustande, wird
das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Richter setzt einen Insolvenzverwalter
ein, der hier Treuhänder heißt. Dieser verteilt zu Beginn
das Vermögen sowie in den folgenden Jahren das Einkommen des
Schuldners auf die Gläubiger.
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens beginnt
die so genannte Wohlverhaltensphase. Sie dauert sechs Jahre. Der
pfändbare Teil des Gehalts wird in diesen sechs Jahren vom
Arbeitgeber oder Arbeitsamt direkt auf das Konto des Treuhänders
abgeführt, der die Verteilung auf die Gläubiger vornimmt.
Erbt der Schuldner in dieser Zeit etwas, muss er davon die Hälfte
abführen.
Sind die sechs Jahre vergangen, erlässt das
Gericht die Restschulden. Die Gläubiger müssen auf noch
ausstehende Beträge verzichten.
Wichtig ist: Bei Antragstellung und während
dieser Wohlverhaltensphase hat der Schuldner einige Pflichten. Vernachlässigt
er diese, wird die Restschuldbefreiung versagt.
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